Reform der Ergänzungsleistungen (EL)
..tritt per 01.01.2021 in Kraft
Um das Leistungsniveau zu sichern und zudem das vorhandene Vermögen der EL-Bezüger stärker zu berücksichtigen,
tritt per 01. Januar 2021 die neue Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen sind nachfolgend aufgelistet:
- Anrechenbarer Mietzins
Der maximal anrechenbare Mietzins wird erhöht, zudem werden die Höchstbeträge neu in drei Regionen analog Krankenkassenprämien unterteilt.
Der anrechenbare Mietzins in den ländlichen Regionen erhöht sich somit von bisher CHF 1‘100 auf neu mind. 1‘210 pro Monat. - Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
Künftig haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100‘000 bzw. Ehepaare CHF 200‘000 Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird jedoch nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des tatsächlichen Anspruches auf EL wird das Vermögen nach Abzug des Freibetrages berücksichtigt. Der Freibetrag wird auf CHF 30‘000 für Alleinstehende bzw. CHF 50‘000 für Ehepaare gesenkt. Für selbstbewohnte Liegenschaften wird wie bisher ein zusätzlicher Abzug gewährt. - Rückerstattungspflicht für Erben
Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten, wenn der Erbteil CHF 40‘000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des überlebenden Ehegatten. - Krankenkassenprämie
Mit der Reform werden nur noch die tatsächlich bezahlten Prämien berücksichtigt, höchsten jedoch die regionale Durchschnittsprämie. - Anrechnung und Auszahlung Heimkosten
Bei der EL-Berechnung werden nur noch die tatsächlich in Rechnung gestellten Heimtaxen berücksichtigt. Zudem können die Ergänzungsleistungen direkt an den Leistungserbringer (Heim) ausbezahlt werden. - Massnahmen für ältere Arbeitslose in der beruflichen Vorsorge
Wer bisher nach Vollendung des 58. Altersjahres die Stelle verloren hat, schied automatisch bei der Pensionskasse aus und das Guthaben wurde auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Ein späterer Rentenbezug war somit nicht mehr möglich.
Mit der neuen EL-Reform kann diese Person weiterhin bei der Vorsorgeeinrichtung unterstellt bleiben und hat dieselben Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente usw.) - Übergangsfrist
Sollte die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu einer Kürzung führen, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahre. Führen die Massnahmen hingegen zu einer Erhöhung, gelten sie bereits ab Inkrafttreten per 01.01.2021.
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